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Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag unter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

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Durch das zum 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde für im Ausland lebenden Deutschen, die eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben möchten, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtert.

Grundsätzlich gilt, dass der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Allerdings können Sie dies verhindern, wenn Sie vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen.

Zuständig für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen für im Ausland lebende Deutsche ist das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA), das ein Merkblatt zum Verfahren und zu den vorzulegenden Unterlagen herausgebracht hat (Link siehe unten).

Der Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung muss über das Deutsche Institut an das BVA gerichtet werden. Den Link zum Download des Antrags finden Sie ebenfalls am unteren Ende dieser Seite.

Die Entscheidung über den Antrag ist eine Ermessensentscheidung. Ihr liegt unter der geänderten Regelung des § 25 Abs. 2 StAG die Abwägung privater und öffentlicher Interessen zugrunde.

Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird insbesondere berücksichtigt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat und welche Nachteile er zu erwarten hätte, wenn er die fremde Staatsangehörigkeit nicht erwerben würde.

Das Verfahren über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Nach Eingang der Entscheidung des BVA teilt Ihnen das Deutsche Institut die zu zahlende Gebühr mit.

Wichtiger Hinweis: Wer durch Geburt eine fremde Staatsangehörigkeit und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, verfügt über beide Staatsangehörigkeiten. Er muss weder einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung stellen, noch bei Erreichen einer gewissen Altersgrenze (z.B. 18 Jahre) sich zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden.


Diesbezügliche Informationen des Bundesverwaltungsamtes

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