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Einbürgerung

Artikel

Bei der Einbürgerung erfolgt eine Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Hoheitsakt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Es ist zwischen einer Anspruchseinbürgerung (z.B. auf der Grundlage von Art. 116 Absatz 2 GG) und einer Ermessenseinbürgerung (z.B. nach §§ 13, 14 StAG) zu unterscheiden.



Einbürgerung nach §13 StAG

Wenn Sie früher deutscher Staatsangehöriger waren, können Sie nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Gleiches gilt auch für Ihre minderjährigen Kinder.

Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat. Das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) - die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für alle Bewerber, die im Ausland leben- prüft, ob es für Deutschland vorteilhaft ist, Sie ausnahmsweise trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland einzubürgern.

Das BVA hat zum Thema „Einbürgerung nach § 13 StAG“ ein Merkblatt herausgegeben, das Ihnen einen Überblick gibt, unter welche Voraussetzungen eine Einbürgerung erfolgen kann. Dort finden Sie auch Informationen zu den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen und zum Verfahrensablauf.

Bitte reichen Sie den Antrag im Original ein. Beachten Sie dabei, dass Ihre Unterschrift durch das deutsche Institut beglaubigt werden muss.

Sämtliche Unterlagen/Dokumente fügen Sie bitte als beglaubigte Kopien dem Antrag bei (die Beglaubigung sollte auch durch das Deutsche Institut erfolgen). Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind erst nach getroffener Entscheidung und entsprechender Aufforderung an das BVA direkt zu zahlen.



Wichtiger Hinweis: die Antragsformulare müssen in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

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