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Verlust

Artikel

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Verlustgründe:

- Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit

- Verlust durch Legitimation

- Verlust durch Eheschließung

- Verlust durch Adoption

- Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte

- Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

- Sonstige Verlustgründe


Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit

Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Dieser Verlust tritt automatisch zum Zeitpunkt der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit (z.B. Aushändigung der ausländischen Einbürgerungsurkunde etc) ein.

Den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie durch eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vermeiden.

Weitere Informationen zum Thema Beibehaltungsgenehmigung finden Sie in dem Link „Beibehaltung“.



Verlust durch Legitimation

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.



Verlust durch Eheschließung

Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden. Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.


Verlust durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen.



Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte

Seit dem 1. Januar 2000 kann Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren gehen, wenn Sie aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintreten, wenn Sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit dieses ausländischen Staates haben.

Dies gilt nicht, wenn Sie Ihren obligatorischen Wehrdienst aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen leisten.

Dieser Verlustgrund betrifft insbesondere deutsch-taiwanische Doppelstaater, die in die Streitkräfte eintreten. Der Verlust tritt nicht ein, wenn Sie vor Eintritt eine Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes einholen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das Deutsche Institut.


Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Wenn Sie aus bestimmten Gründen auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten wollen, müssen Sie hierfür über das Deutsche Institut beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Verzichtsantrag stellen.

Das BVA entscheidet ob Ihrem Antrag stattgegeben werden kann und stellt gegebenenfalls eine Verzichtsurkunde aus. Mit Aushändigung der Verzichtsurkunde wird der Verzicht wirksam.

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