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Merkblatt über die Ein- und Ausfuhr gefährdeter Tier- und Pflanzenarten

12.01.2021 - Artikel

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Die kontrollierte naturverträgliche Nutzung bietet eine Möglichkeit, natürliche Ressourcen langfristig zu sichern und zu erhalten. Um der Gefahr der Übernutzung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen“ (kurz: „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“) vereinbart. Das Abkommen (WA) verpflichtet beim grenzüberschreitenden Verbringen von geschützten Arten zur Vorlage behördlicher Dokumente (sog. CITES-Dokumente).

Die Artenschutzregelungen gelten für lebende oder tote Tiere und Pflanzen, ihre Entwicklungsformen sowie Teile davon oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Übertretungen von Artenschutzvorschriften erfolgen häufig durch die Einfuhr von Reiseandenken. Touristen können sich vor ihrer Abreise mit den Bestimmungen vertraut machen. BfN und Zoll haben eine Datenbank mit länderspezifischen Hinweisen erstellt.


Für alle EG-Mitgliedstaaten wird das WA abschließend und unmittelbar durch europäische Artenschutzverordnungen umgesetzt. Dabei werden insbesondere die Voraussetzungen für die Ein- und Ausfuhr von gefährdeten Arten an Staaten außerhalb der EU sowie deren Beförderung und Vermarktung auch innerhalb der EU geregelt.

Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten in der EU-Artenschutzverordnung in vier unterschiedlichen Anhängen (A, B, C, D) geführt:

· Anhang A enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (von der Ausrottung bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der EU im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. [Beispiele: Wale, best. Affenarten (z.B. alle Gibbons, Gorilla, Schimpanse, Orang-Utan), einige Bären, viele gefleckte Katzen (europ. Wildkatze, Luchs, Gepard, Leopard, Jaguar, Tiger), Elefanten, best. Papageien, best. Greif-und Eulenvögel, Landschildkröten, Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten, alle Riesensalamander sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten, Rio-Palisander].

· Anhang B enthält die Arten des Anhangs II WA (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art in bestimmten Ländern gefährden können. [Beispiele: alle Affen, Bären, Katzen, Papageien (außer Rosenköpfchen, Wellensittich, Nymphensittich und Halsbandsittich), Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Störe, Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten (ausgenommen Aloe Vera), soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen.]

· Anhang C enthält die Arten des Anhangs III WA (national reglementierte Arten oder Populationen für deren Schutz eine internationale Kontrolle notwendig erscheint).

· Anhang D enthält Arten, die in einem Umfang in die EU importiert werden, der eine mengenmäßige Überwachung rechtfertigt.


Regelungen für den Import in die EU
Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden. Diese setzt u.a. eine CITES-Exportgenehmigung der zuständigen Behörde im jeweiligen Gastland voraus. Ausnahmen und Erleichterungen gelten z.B. für Teile und Erzeugnisse des Anhang B, die zu privaten Zwecken im persönlichen Gepäck eingeführt werden, und Übersiedlungsgut.

Exemplare der Arten aus den Anhängen C und D dürfen nur eingeführt werden, wenn der Importeur der Zollstelle eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck vorlegt. Auch bei den Arten des Anhangs C sind die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates erforderlich.


Transport innerhalb der EU
Für den Transport innerhalb der EU bestehen in der Regel keine Dokumentenpflichten. In Deutschland hat allerdings der Halter oder Besitzer von Exemplaren besonders geschützter Arten gegenüber der Landesbehörde nachzuweisen, dass die Exemplare rechtmäßig in die EU eingeführt wurden bzw. rechtmäßig in der EU der Natur entnommen, gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Der Erwerb oder Verkauf von Exemplaren der höchsten Schutzstufe Anhang A) ist jedoch grundsätzlich nur zulässig, wenn die zuständige Landesbehörde diese Vermarktung ausdrücklich durch Erteilung einer Ausnahme vom Vermarktungsverbot erlaubt hat.


Regelungen für den Export aus der EU
Bei den in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten sind der abfertigenden Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrgenehmigung vorzulegen. Die Ausfuhr von Arten des Anhangs D ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig. Auf der Internetseite www.bfn.de finden Sie unter dem Stichwort WA-Vollzug/CITES ausführliche Informationen zu artenschutzrechtlichen Erfordernissen. Der Schutzstatus einzelner Arten ist über www.wisia.de abrufbar, so dass geprüft werden kann, ob das Tier artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt.


Zuständige Behörden für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen sind:

In Deutschland: Bundesamt für Naturschutz (BfN), Konstantinstraße 110, 53179 Bonn,
Tel.: +49 (0)228-84910; www.bfn.de

In Taiwan: Bureau of Foreign Trade, Ministry of Economic Affairs No 1 Hukou Street, Taipei +886 (0)2-2351 0271; www.trade.gov.tw


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