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Zollvorschriften für Waren und Barmittel

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Folgende Waren bleiben als Reisemitbringsel einfuhrabgabenfrei, sofern Sie diese ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für Ihren Haushalt oder als Geschenk einführen:

Waren:


- Tabakwaren, wenn Sie mindestens 17 Jahre alt sind:
200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak
oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
- Alkohol und alkoholische Getränke, wenn Sie mindestens 17 Jahre alt sind:
1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol
oder
unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr
oder
2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia (andere Bezeichnung für Rum), Sake (Reiswein) oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger
oder
2 Liter Schaumwein oder Likörwein oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
und
2 Liter nicht schäumende Weine;
- Kaffee: wenn Sie mindestens 15 Jahre alt sind:
500 Gramm Kaffee oder
200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee;
- Parfüms und Toilettewasser:
50 Gramm Parfüms und 0,25 Liter Toilettewasser;
- Arzneimittel:
Die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;
- Andere Waren:
bis zu einem Warenwert von insgesamt 350 DM, ausgenommen Goldlegierungen und -plattierungen.

Neue Einfuhrbeschränkungen für Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse

Ab 01. Januar 2003 ist die Einfuhr der oben erwähnten Waren aus Taiwan (RoC) in die EU verboten. Ausgenommen davon sind Säuglingsnahrung und medizinisch erforderliche diätische Nahrungsmittel in ungeöffneten Verkaufspackungen.

Barmittel:

Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000€ oder mehr für Reisende, die in die Europäische Union einreisen oder aus der Europäischen Union ausreisen.

Ab dem 15. Juni 2007 müssen Reisende gemäß dem neuen §12a Absatz 1 Zollverwaltungsgesetz mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bzw. bei anderen Währungen die entsprechenden Gegenwerte bei der Einreise in die EU oder der Ausreise aus der EU bei der zuständigen nationalen Behörde, in der Regel den Zollbehörden, schriftlich von sich aus anmelden.

Werden Verstöße gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung festgestellt, drohen Geldbußen bis zu 1 Million Euro.

Mit der obligatorischen Anmeldepflicht an den Außengrenzen der EU ist eine Instrument geschaffen worden, mit dem die Geldwäsche und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen wirksamer bekämpft werden soll.

Die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung und deren Überwachung durch die Zollverwaltung bedeutet keine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Barmittel dürfen auch in Zukunft in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden.

Ein Anmeldeformular sowie ein Merkblatt zu dieser neuen Regelung finden Sie in den beigefügten Anlagen bzw. auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung (www.zoll.de).

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