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Beschaffung von taiwanischen Personenstandsurkunden

Artikel

Die taiwanischen Bürgerämter stellen Personenstandsurkunden und Auszüge aus Haushaltsregistern grundsätzlich nur dann aus, wenn die entsprechenden Anträge von den betroffenen Personen selbst, von einem Familienangehörigen oder von ordnungsgemäß bevollmächtigten anderen Personen gestellt werden. Bei Antragstellung muss der Personalausweis vorgelegt werden und gleichzeitig angegeben werden, ob die Spalte „Anmerkungen“ (mit Angaben zuEheschliessung, Scheidungen etc. ) ebenfalls auf dem Auszug sichtbar sein soll.
Ein Muster für die Vollmacht ist bei der Meldebehörde erhältlich. Vollmachten, die von Personen ohne festen Wohnsitz in Taiwan erteilt werden, müssen von einer Taipei-Vertretung in dem jeweiligen Wohnsitzland beglaubigt bzw. legalisiert werden.

Das Deutsche Institut in Taipei ist nicht berechtigt, taiwanischen Personenstandsurkunden oder Auszüge aus Haushaltsregistern unmittelbar oder auf Grund einer Vollmacht zu beantragen.

Taiwanischen Personenstandsurkunden, die im deutschen Rechtsverkehr Verwendung finden sollen, bedürfen in der Regel der Legalisation. Häufig verlangen deutsche Behörden von Urkunden, die nicht in englischer Sprache verfasst sind, eine deutsche Übersetzung.

Das Deutsche Institut in Taipei ist nicht befugt, amtliche Übersetzungen vorzunehmen, oder die Richtigkeit von Übersetzungen zu bestätigen. Eine unverbindliche Liste von Übersetzern in Taiwan kann auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden; bitte erkundigen Sie aber bei der jeweiligen Behörde in Deutschland, ob diese auf der Übersetzung durch einen in Deutschland amtlich vereidigten/zugelassenen Übersetzer besteht oder ob eine Übersetzung aus Taiwan akzeptiert wird.

Falls die Dokumente der Legalisation bedürfen, siehe Legalisation.

Links zur: Übersetzung und Legalisation


Sämtliche Angaben bezüglich der Urkundenbeschaffung beruhen auf Informationen der zuständigen taiwanischen Stellen, das Deutsche Institut kann daher keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Die Entscheidung, ob vom Deutschen Institut legalisierten Urkunden oder bestätigten Übersetzungen im deutschen Rechtsverkehr ausreichende Beweiskraft zukommt, obliegt im Einzelfall der zuständigen deutschen Stelle, bei der diese Urkunden Verwendung finden sollen. Das Deutsche Institut kann daher keine Gewähr für die Anerkennung solcher Dokumente im deutschen Rechtsverkehr übernehmen.

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