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德國國籍法

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

文章

德國國籍法


Allgemeine Hinweise

Zum 1. Januar 2000 ist das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft getreten, das das bis dahin geltende "Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz" (RuStAG) vom 1. Januar 1914 grundlegend erneuert hat. Jedoch hat auch dieses Gesetz im Laufe der Zeit einige Änderungen erfahren, die in den unten stehenden Punkten umrisshaft dargestellt werden. Bitte lesen Sie sowohl die Abschnitte zu den Erwerbs- als auch den Verlustgründen.
Einzelfälle können mit diesem Kurzüberblick nicht geklärt werden. Zu Detailfragen konsultieren Sie uns bitte direkt.


Erwerbsgründen


Erwerb durch eheliche Geburt

Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.
Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen.

Erwerb durch nicht eheliche Geburt

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung vorlag.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, wenn die Vaterschaft wirksam festgestellt wurde und sie im Zeitpunkt der Erklärung bereits seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben. Die Erklärung kann folglich ausschließlich am deutschen Wohnort abgegeben werden. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren muss hierbei eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Erwerb durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an uns direkt.
Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Erwerb durch Legitimation

Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch die 'Legitimation' erworben worden sein.
Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein.
Diese Vorschrift wurde mit dem 01.07.1993 überwiegend und seit dem 01.07.1998 vollends gegenstandslos und aus dem Gesetz gestrichen.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Deutsche Institut.

Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.
Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.
Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können seither nur noch erleichtert eingebürgert werden.


Einbürgerung


Bei der Einbürgerung erfolgt eine Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Hoheitsakt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.


Es ist zwischen einer Anspruchseinbürgerung (z.B. auf der Grundlage von Art. 116 Absatz 2 GG) und einer Ermessenseinbürgerung (z.B. nach §§ 13, 14 StAG) zu unterscheiden.


Einbürgerung nach §13 StAG

Wenn Sie früher deutscher Staatsangehöriger waren, können Sie nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Gleiches gilt auch für Ihre minderjährigen Kinder.


Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat. Das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) - die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für alle Bewerber, die im Ausland leben- prüft, ob es für Deutschland vorteilhaft ist, Sie ausnahmsweise trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland einzubürgern.


Das BVA hat zum Thema „Einbürgerung nach § 13 StAG“ ein Merkblatt herausgegeben, das Ihnen einen Überblick gibt, unter welche Voraussetzungen eine Einbürgerung erfolgen kann. Dort finden Sie auch Informationen zu den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen und zum Verfahrensablauf.


Bitte reichen Sie den Antrag im Original ein. Beachten Sie dabei, dass Ihre Unterschrift durch das deutsche Institut beglaubigt werden muss.


Sämtliche Unterlagen/Dokumente fügen Sie bitte als Anlagen dem Antrag bei (die Beglaubigung sollte auch durch das Deutsche Institut erfolgen). Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine ins Deutsche.


Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind erst nach getroffener Entscheidung und entsprechender Aufforderung an das BVA direkt zu zahlen.


Wichtiger Hinweis: die Antragsformulare müssen in deutscher Sprache ausgefüllt werden.


Staatsangehörigkeitsausweis


Feststellung / Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

Im Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird festgestellt, ob die Antragsteller bereits deutsche Staatsangehörige sind. Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Antragsteller, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.

Die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen (z.B. Personenstandsurkunde,  Wohnsitznachweise u.ä.). Im positiven Falle wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.


Ausstellung einer Bescheinigung, dass Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Negativbescheinigung)

Wenn Sie im Ausland leben und eine Bescheinigung benötigen, dass Sie kein deutscher Staatsangehöriger sind, kann das Bundesverwaltungsamt in Köln auf Ihren Antrag hin prüfen, ob Sie tatsächlich kein Deutscher sind und Ihnen, wenn das der Fall sein sollte, eine sogenannte Negativbescheinigung ausstellen.

Bitte lesen Sie die im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts enthaltenen Informationen aufmerksam, bevor Sie einen Antrag stellen.


Wichtiger Hinweis: Die Antragsformulare müssen in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

Beibehaltung

Durch das zum 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde für im Ausland lebenden Deutschen, die eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben möchten, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtert.

Grundsätzlich gilt, dass der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Allerdings können Sie dies verhindern, wenn Sie vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen.

Zuständig für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen für im Ausland lebende Deutsche ist das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA), das ein Merkblatt zum Verfahren und zu den vorzulegenden Unterlagen herausgebracht hat.

Bundesverwaltungsamt in Köln über Beibehaltungsgenehmigung

Der Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung muss über das Deutsche Institut an das BVA gerichtet werden. Den Link zum Download des Antrags finden Sie ebenfalls am unteren Ende dieser Seite.

Die Entscheidung über den Antrag ist eine Ermessensentscheidung. Ihr liegt unter der geänderten Regelung des § 25 Abs. 2 StAG die Abwägung privater und öffentlicher Interessen zugrunde.

Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird insbesondere berücksichtigt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat und welche Nachteile er zu erwarten hätte, wenn er die fremde Staatsangehörigkeit nicht erwerben würde.

Das Verfahren über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Nach Eingang der Entscheidung des BVA teilt Ihnen das Deutsche Institut die zu zahlende Gebühr mit.

Wichtiger Hinweis: Wer durch Geburt eine fremde Staatsangehörigkeit und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, verfügt über beide Staatsangehörigkeiten. Er muss weder einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung stellen, noch bei Erreichen einer gewissen Altersgrenze (z.B. 18 Jahre) sich zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden.




Nichterwerb bei Geburt im Ausland

 Für mehr Informationen dazu, klicken Sie den folgende Links:

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)


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