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Merkblatt zum deutschen Namensrecht (Stand: November 2021)

25.11.2021 - Artikel

Deutsche Staatsangehörige unterliegen bei der Namensführung ausschließlich deutschem Recht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die auf ausländischen Personenstandsurkunden oder in ausländischen Ausweisdokumenten eingetragen ist.
Das deutsche Namensrecht kennt viele Gründe für eine Namenserklärung, z.B.:
– Sie möchten als verheiratete Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder als nicht miteinander verheiratete Eltern die Geburt ihres Kindes beurkunden lassen oder einen Pass für Ihr Kind beantragen.
– Sie und Ihr Ehepartner möchten einem Kind aus einer früheren Ehe den gemeinsamen Ehenamen erteilen.
– Sie haben im Ausland geheiratet und möchten einen Pass auf Ihren neuen Namen beantragen.
– Ihre Ehe wurde geschieden und Sie möchten Ihren vor der Ehe geführten Namen wieder annehmen.
– Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten und möchte ihren ausländischen Namen an eine deutsche Schreibweise angleichen.

Sollte eine der Aussagen auf Sie zutreffen, müssen Sie spätestens vor der Beantragung eines neuen Reisepasses eine Namenserklärung abgeben. Die Namenserklärung muss beim Deutschen Institut erfolgen, da Ihre Unterschrift bzw. die Unterschrift der Kindeseltern beglaubigt werden muss. Für die Beglaubigung fällt eine Gebühr von 79,57- Euro an, zahlbar in Landeswährung nach dem aktuellen Kurs. Im Anschluss leitet das Deutsche Institut die Namenserklärung an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter. Alternativ können Sie die Namenserklärung auch selbst beim Standesamt abgeben.

Zuständig für die Entgegennahme der Namenserklärung ist das Standesamt Ihres derzeitigen oder letzten innerdeutschen Wohnortes. Sollten Sie nie unter einem innerdeutschen Wohnsitz registriert worden sein, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Wirksam wird die Namenserklärung erst mit Zugang beim Standesamt, welches die Erklärung nochmals rechtlich prüft. Das Standesamt kann Ihnen eine kostenpflichtige Bescheinigung über die künftige Namensführung/Wirksamkeit der Namenserklärung ausstellen.


Diese Angaben erfolgen aufgrund von Informationen, die dem Deutschen Institut in Taipei zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen. Die Angaben erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr.

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