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Merkblatt zu Reisen mit Heimvögeln in/durch die Europäische Union (Stand 2016)

19.01.2021 - Artikel

Die Einreise mit Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer) erfolgt unter kontrollierten Bedingungen, um eine Einschleppung und Ausbreitung der aviären Influenza (AI) zu verhindern. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Entscheidung 2007/25/EG der Europäischen Kommission:

1. Begrenzung der Anzahl auf maximal fünf Tiere, andernfalls gelten die Bedingungen für gewerbliche Einfuhren. Die Regelung gilt nur für Heimvögel, die in Begleitung ihrer Besitzer aus Drittländern eingeführt werden.

2. Herkunft der Vögel aus einem Land, das einer der im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Regionalkommission des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) angehört.

3. Nicht gegen AI geimpfte Vögel müssen im Herkunftsland für mindestens zehn Tage einer Quarantäne unterzogen werden. Frühestens am dritten Tag muss eine Probe entnommen und auf H5N1-Antigen oder -Genom mit negativem Ergebnis untersucht worden sein. Bei bestimmten Herkunftsländern ist es erlaubt, statt der zehntägigen Quarantäne mit Blutentnahme die Vögel am Herkunftsort für mindestens 30 Tage abgesondert zu halten. Diese Herkunftsländer sind in Anhang I Teil 1 und in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr.206/2010 aufgeführt. Alternativ können Vögel aus diesen Herkunftsländern in einer zugelassenen Einrichtung im EU-Bestimmungsmitgliedstaat für 30 Tage unter Quarantäne gestellt werden.

4. Bei gegen H5 geimpften Vögeln kann die Quarantäne ganz entfallen, wenn sie mindestens zweimal mit einer H5-Vakzine geimpft worden sind und die letzte Impfung mindestens 60 Tage und höchstens sechs Monate vor der Einfuhr stattfand.


5. Dokumentation bei der Einfuhr und Einfuhrwege

Bei der Einfuhr der Vögel ist eine Tiergesundheitsbescheinigung mitzuführen. Diese ist von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlandes zu unterzeichnen und nach Ausstellung für zehn Tage gültig. Bei Schiffstransport verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise. Zusätzlich muss eine Erklärung des Besitzers mitgeführt werden. Hinweis: Die Besitzererklärung ist in jedem Falle vorgeschrieben, wobei sowohl Nr. 4 als auch Nr. 5 gestrichen werden können. Die Einfuhr ist nur über eine für diese Tierarten zugelassene Grenzkontrollstelle möglich. Diese sind in der Auflistung der Grenzkontrollstellen mit „others“ gekennzeichnet und im Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG enthalten.

6. Sonderbestimmungen

Ausgenommen von den zuvor genannten Regelungen sind Einfuhren von Begleitvögeln aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt. Für diese Tiere gelten die beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten anzuwendenden Bestimmungen. Danach dürfen bis zu drei Vögel genehmigungsfrei nach Deutschland mitgeführt werden. Bei mehr als drei Tieren wird eine Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster im Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG benötigt.

7. Reisen mit Heimvögeln innerhalb der EU

Nach Paragraph 38 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung können im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Vögel mitgeführt werden. Nur im Falle von Papageien oder Sittichen ist eine amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich.

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