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Merkblatt zu Reisen mit anderen Haustierarten in/durch die Europäische Union (Stand 2016)
Vor der Ein-oder Durchfuhr anderer Tiere als Hunde, Katzen und Frettchen oder Vögel in die Bundesrepublik Deutschland ist zunächst zu prüfen, ob tierseuchenrechtliche Erfordernisse erfüllt werden müssen. Darüber hinaus müssen eventuelle Artenschutzerfordernisse beachtet werden.
1. Tierseuchenrechtliche Erfordernisse
Im Gegensatz zu der Rechtslage bei Hunden, Katzen und Frettchen oder bei Vögeln ist der Reiseverkehr mit anderen Heimtieren bisher tierseuchenrechtlich innerhalb der EU nicht harmonisiert; es gilt daher nationales deutsches Recht. Für weiterführende Informationen wird auf die Internetseite des BMEL verwiesen. Sofern eine tierseuchenrechtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese bei der obersten Veterinärbehörde des Bundeslandes zu beantragen, über das die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgen soll.
2. Artenschutzrechtliche Erfordernisse
Zuständige deutsche Behörde ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN), das wie folgt zu erreichen ist:
Bundesamt für Naturschutz / Abt. I 1
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
Tel. (0228) 84 91-1311 Fax. (0228) 84 91-1319
E-Mail: CitesMA@BfN.de
Auf der Internetseite des BfN befinden sich unter dem Stichwort CITES ausführliche Informationen zu artenschutzrechtlichen Erfordernissen, insbesondere auch bei der Einfuhr von Tieren aus Staaten, die nicht zur Europäischen Union gehören.
Um der Gefahr der Übernutzung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen „Convention on International Trade in Endangered Species of wild fauna and flora“ (CITES), im Weiteren WA, geschlossen. Das WA verpflichtet beim grenzüberschreitenden Verbringen von geschützten Arten zur Vorlage behördlicher Dokumente (sog. CITES-Dokumente). Die Bestimmungen gelten sowohl für lebende Tiere und Pflanzen als auch für deren Teile und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse.
Für alle EU-Mitgliedstaaten wird das WA abschließend und unmittelbar durch die europäischen Artenschutzverordnungen (Verordnung des Rates (EG) Nr.338/97 sowie Verordnung der Europäischen Kommission (EG) Nr. 865/2006) umgesetzt.
Der Schutzstatus einzelner Arten ist über www.wisia.de abrufbar, sodass geprüft werden kann, ob das Tier artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Für die Einfuhr in die EU sind grundsätzlich neben einer Einfuhrgenehmigung auch Ausfuhrdokumente des Ausfuhrlandes erforderlich. Die Anschriften der in den Herkunftsländern für die CITES-Genehmigung zuständigen Behörden (sog. Management Authorities) können der Internetseite www.cites.org unter „National Contacts and Information“ entnommen werden.
Über das WA hinaus bestehen Schutzbestimmungen für alle europäischen Vogelarten, sodass Vögel insoweit aus einem Drittland nur dann eingeführt werden dürfen, wenn eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung seitens des BfN vorliegt.
Übertretungen von WA-Vorschriften erfolgen häufig durch die Einfuhr von Reiseandenken. Auf das Merkblatt auf der Internetseite des Auswärtigen Amts „Vorsicht bei exotischen Souvenirs“ im Bereich „Länder- und Reiseinformationen“ wird hingewiesen. Touristen können sich vor ihrer Abreise mit den Bestimmungen vertraut machen. BfN und Zoll haben eine Datenbank mit länderspezifischen Hinweisen erstellt (www.artenschutz-online.de).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Einfuhr eines Tieres, das die veterinärrechtlichen und/oder artenschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, zur entschädigungslosen Einziehung des Tieres bei der Einreise und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens führen kann.