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Merkblatt zum Working Holiday-Visum (Stand März 2020)

24.02.2021 - Artikel

(deutsches nationales Visum für Jugendferienarbeitsaufenthalte)

Das „Working Holiday“-Visa Programm soll Jugendlichen aus Taiwan und Deutschland, die in erster Linie beabsichtigen, in Deutschland bzw. Taiwan ihre Ferien (bis zu 12 Monate) zu verbringen, Gelegenheit zur Vertiefung ihrer Kenntnis über die Sprache, die Kultur und das Alltagsleben geben. Zur ergänzenden Finanzierung des Aufenthalts können Ferienjobs angenommen werden (bis zu drei Monate bei demselben Arbeitgeber).

Taiwanische Jugendliche können ein Working-Holiday-Visum für Deutschland ausschließlich beim Deutschen Institut Taipei beantragen - frühestens drei Monate vor dem geplanten Reisebeginn. Die jährliche Anzahl von Working Holiday-Visa ist derzeit begrenzt auf 500 Visa.


Besondere Voraussetzungen für ein Working Holiday-Visum für Deutschland:

- gültiger taiwanischer Reisepass,
- Alter zwischen 18 und 30 Jahren,
- keine Voraufenthalte in Deutschland im Rahmen dieses Programmes,
- keine Begleitung von unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern ohne eigenen Aufenthaltstitel,
- gute gesundheitliche Verfassung und Nachweis von umfassendem Unfall- und Krankenversicherungsschutz (inkl. Rücktransport) für die Dauer des Aufenthalts,
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel,
- Hauptreisezweck ist, in Deutschland Ihre Ferien zu verbringen.

Der geplante Aufenthalt (bis zu 12 Monate) in Deutschland muss in erster Linie Feriencharakter haben und darf nicht einem anderem Aufenthaltszweck dienen wie z.B. Familiennachzug oder „Ehe auf Probe“, Studium oder Studienbewerbung, Schulbesuch oder langfristige Sprachkursteilnahme, Berufsausbildung, Arbeitsplatzsuche (für langfristige Beschäftigung). Wir prüfen Visumsanträge genau und haben das Recht, Anträge abzulehnen.

Darf ich mit einem Working-Holiday-Visum in Deutschland arbeiten?

Ja, Sie dürfen eine Beschäftigung (Teilzeit oder Vollzeit) ausüben, um ihre Reisemittel ergänzend zu finanzieren, ohne dass es hierfür der Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Sie dürfen aber nicht mehr als drei Monate bei demselben Arbeitgeber arbeiten, da Ihr Gesamtaufenthalt Feriencharakter haben soll.

Nicht erlaubt sind Tätigkeiten, für die eine besondere Qualifikation verlangt wird (z.B. Pflege) oder für die es besondere Vorschriften gibt (z.B. Au-Pair), sowie eine selbständige Tätigkeit.

Darf ich einen Sprachkurs oder andere Aus- und Fortbildungskurse besuchen?

Ja, Sie können auch Sprachkurse oder andere Aus- und Fortbildungskurse besuchen von insgesamt bis zu sechsmonatiger Dauer bzw. bis max. zur Hälfte des Gesamtaufenthalts in Deutschland. Auch (bezahlte und unbezahlte) Praktika sind erlaubt, eine Beschäftigung darf jedoch max. drei Monate bei demselben Arbeitgeber erfolgen. Sprachkurse, andere Aus- und Fortbildungen oder Praktika dürfen jedoch nicht im Vordergrund Ihres Aufenthalts stehen, da es für solche Aufenthaltszwecke eigene Bestimmungen im Aufenthaltsgesetz gibt mit anderen besonderen Voraussetzungen und Bedingungen.


Bevor Sie das Antragsformular ausfüllen und einen Termin für Ihr Visumsinterview buchen, bereiten Sie bitte folgende Unterlagen für Ihre Visumsbeantragung vor:

o gültiger Reisepass (innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt und eigenhändig unterschrieben, mit mindestens 2 freien Seiten) - im Original
o 1 Kopie der Datenseite des Reisepasses
o 2 aktuelle, identische und biometrische Passbilder (nicht älter als 3 Monate)
o 1 vollständig ausgefülltes Antragsformular
Bitte benutzen Sie das Formular „Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums“.
o Lebenslauf (in Deutsch oder Englisch)
o 1 detailliertes Motivationsschreiben
o Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes - im Original plus 1 Kopie

- Bankbuch mit ausreichend Guthaben (eigenes Konto oder Konto der Eltern) -
Es müssen mind. 4000 € regelmäßig auf dem Konto verfügbar sein.
o Nachweise/Informationen zum geplanten Aufenthalt in Deutschland (z.B. Unterkunftsnachweis, Sprachkursbuchung, Arbeitsvertrag etc.)
o Flugreservierung (in Englisch)
Eine Reservierung reicht aus, das Flugticket muss noch nicht bezahlt sein.
o in der Regel erst nach Aufforderung kurz vor Ausstellung des Visums:
- geplantes Einreisedatum
- Nachweis über bestehenden Krankenversicherungsschutz


Bitte heften Sie die Dokumente nicht zusammen. Im Falle, dass ein Dokument nicht auf Englisch oder Deutsch vorgelegt werden kann, muss eine entsprechende Übersetzung beiliegen. Bitte reichen Sie vollständige Antragsunterlagen ein, da wir nur vollständige Anträge bearbeiten können. Jeder Antrag wird einzeln geprüft. Im Einzelfall können weitere Unterlagen und/oder Informationen erforderlich sein. Wir behalten uns das Recht vor, unvollständige Anträge abzulehnen. Das Einreichen aller geforderten Unterlagen ist jedoch keine Garantie für die Ausstellung des gewünschten Visums.

Die für Bearbeitung des Antrags zu zahlende Visumsgebühr beträgt 75,- €, zahlbar in NTD beim Visumsinterview. Nach Antragsannahme kann die Gebühr in keinem Fall zurück erstattet werden – unabhängig von der späteren Entscheidung über den Antrag!

Die Bearbeitungszeit für einen vollständigen Antrag beträgt in der Regel ca. 1 Woche, in Einzelfällen kann dies länger dauern. Wir bitten darum, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Wir werden Sie benachrichtigen, wenn die Bearbeitung Ihres Antrags abgeschlossen ist.

Ein Working Holiday-Visum kann nicht verlängert werden, der Aufenthalt ist befristet auf die Gültigkeit des Visums (max. 12 Monate). Der Aufenthaltszweck kann nicht in einen anderen Aufenthaltszweck geändert werden.

Sonstiges: In Deutschland gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten (Vollzeit, Teilzeit und auch geringfügig Beschäftigte in „450 €-Jobs“) ein gesetzlicher Mindestlohn (ab 01.01.2020: 9,35 €/Stunde). Arbeitnehmer sind automatisch Mitglied in der Sozialversicherung, der Arbeitgeber zahlt die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) direkt an die Sozialversicherung und führt die Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt ab.

Haftungsausschluss: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener rechtlicher Neuerungen, können wir keine Gewähr übernehmen.

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