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Die eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
Die neue eID-Karte, © Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Am 01.11.2019 ist das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz bzw. eIDKG) in Kraft getreten. Ab dem 01.11.2021 werden auch die Auslandsvertretungen eID-Karten ausstellen.
Allgemeine Informationen
Mit der eID-Karte können Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie EWR-Angehörige digital Behördengänge sowie Geschäftliches erledigen, so wie dies mit der Online-Ausweisfunktion des deutschen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion nur für digitale Dienstleistungen bestimmt ist. Sie ersetzt nicht den anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Personalausweis für die Identifizierung, bspw. auf Reisen. Die eID-Karte kann daher in keinem Fall als hoheitliches Reisedokument verwendet werden.
Wer kann eine eID-Karte beantragen?
- Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und
- Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen),
die - nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
und - mindestens 16 Jahre alt sind.
Diese Unterlagen benötigen Sie zur Beantragung
Zur Beantragung Ihrer eID-Karte benötigen Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular (siehe unten stehendes pdf-Dokument) sowie das von Ihrem Heimatstaat ausgestellte und gültige Identitätsdokument, z. B. einen Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis).
In dem Chip der eID-Karte wird auch Ihre Anschrift gespeichert. Daher müssen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nachweisen, z.B. mit einer Aufenthaltserlaubnis (ARC bzw. APRC). Weitere beizubringende Unterlagen können bei Bedarf nachgefordert werden.
Anträge auf Erteilung einer eID-Karte können nur nach Terminvereinbarung über das Online-Terminvergabesystem und persönlich im Deutschen Institut gestellt werden.
Gültigkeitsdauer und Gebühren
Die eID-Karte wird mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und gegen eine Gebühr von 37,00€ ausgegeben.
Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Sie können vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue eID-Karte beantragen. Hierzu ist der Nachweis eines begründeten Interesses erforderlich.
Weitere nützliche Links und Informationen
- Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz bzw. eIDKG)
- Informationen zur eID-Karte auf der Webseite des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Weiterführende Informationen zum Online-Ausweisen auf dem Personalausweisportel des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Informationsbroschüre des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (nur Englisch)