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Informationen zum auf Ehescheidungen anwendbaren Recht (Stand: Februar 2013)

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Seit 21.06.2012 gilt in 14 Mitgliedstaaten der EU* die „Rom III“-Verordnung, nach der sich das auf Scheidungen anwendbare Recht bestimmt.

Haben Ehepartner für eine Scheidung keine Rechtswahl getroffen, dann ist nun das Recht des Staates anwendbar, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, dann gilt das Recht des Staates, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan. Dies gilt auch dann, wenn beide Partner Deutsche sind.


Das nach der Verordnung anwendbare Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaates ist. Dies gilt daher auch für deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Taiwan haben.


Dies ist eine wichtige Änderung zur bisherigen Regelung des deutschen Rechts, denn bisher knüpften die einschlägigen deutschen Normen zunächst an die gemeinsame Staatsangehörigkeit an. Waren beide Ehegatten Deutsche, fand bisher vor deutschen Gerichten immer deutsches Scheidungsrecht Anwendung. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Eine Rechtswahl kann nach der Rom III-Verordnung auch noch unmittelbar vor der Anrufung des Gerichts und in Deutschland sogar noch im laufenden Verfahren getroffen werden. Für eine frühzeitige Rechtswahl spricht, dass eine Vereinbarung zwischen den Partnern möglicherweise nicht mehr zustande kommt, wenn das Scheidungsverlangen erst einmal im Raum steht und einer der beiden Beteiligten bei Anwendbarkeit eines anderen Scheidungsrechts Vorteile für sich zu erkennen meint.

Gemäß Art. 18 ist auch eine Rechtswahlvereinbarung wirksam, die vor dem 21. Juni 2012 geschlossen wurde (zum Beispiel in einem Ehevertrag), sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 6 (Einigung und materielle Wirksamkeit) und 7 (Formgültigkeit) erfüllt. Für Rückfragen im Einzelfall setzen Sie sich bitte mit der Konsularabteilung des Deutschen Instituts Taipei in Verbindung.


*Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn. Seit 21.11.2012 auch Litauen

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