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Allgemeine Hinweise zur Reisekrankenversicherung
Ab 01. Oktober 2010 muß jede Person, die ein Schengen-Visum beantragt, einen gültigen und ausreichenden Reisekrankenversicherungsschutz für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum nachweisen. Diese Maßnahme beruht auf Art.15 der geltenden Schengen-Visaregelung (Visakodex), der von jeder Antrag stellenden Person den Nachweis einer Reisekrankenversicherung verlangt, die die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus während seines Aufenthalts bzw. seiner Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abdeckt.
Die Reisekrankenversicherung muß die folgenden Bedingungen erfüllen:
Abdeckung der gesamten Dauer des beabsichtigten Aufenthalts
Gültigkeit im gesamten Schengen-Raum
Mindestdeckungssumme 30.000 Euro
Übernahme aller Krankheitskosten inklusive Rückführung im Krankheits- oder Todesfall
direkte Kostenübernahme durch die Versicherung gegenüber dem behandelnden Krankenhaus oder Mediziner durch die Versicherungsgesellschaft, nicht durch den Versicherungsnehmer - Zahlung nach Rückkehr in das Heimatland durch die Versicherung an den Versicherungsnehmer kann nicht akzeptiert werden (keine Rückerstattung)
Kostenerstattung im Schengen-Raum (Versicherungsgesellschaft muß über eine Anlaufstelle im Schengen-Raum verfügen
Zahlreiche Versicherungsgesellschaften bieten Reisekrankenversicherungen an, die diese Auflagen erfüllen - darunter auch taiwanische Unternehmen.
Familienangehörige von EU-/EWR-/CH-Staatsangehörigen und ihren Ehegatten sind von der Pflicht zum Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes befreit.
Zu den Familienangehörigen zählen Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, denen EU-/EWR-/CH-Staatsangehörige oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.