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Ausstellung deutscher Personalausweise im Deutschen Institut Taipei

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Ab Januar 2013 bieten ausgewählte deutsche Auslandsvertretungen die Dienste einer Personalausweisbehörde an. Auch beim Deutschen Institut können Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises stellen.

Personalausweismuster
Personalausweismuster © AA

Deutsche Auslandsvertretungen sind seit dem 01. Januar 2013 berechtigt, Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises entgegenzunehmen. Beim Deutschen Institut Taipei ist dies seit 10.01.2013 möglich. Beantragt werden können Personalausweise bereits mit der Geburt eines Kindes – also auch für Jugendliche unter 16 Jahren. Hierzu wird die Geburtsurkunde wie auch der bisherige Kinderausweis, Kinderreisepass oder Reisepass benötigt. Wie der Reisepass wird auch der Personalausweis zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin gedruckt und dann anschließend an die Auslandsvertretung zur Aushändigung geschickt.

Auch für die Beantragung eines Personalausweises müssen Sie persönlich vorsprechen, bei Minderjährigen zusätzlich auch beide Elternteile bzw. der sorgeberechtigte Elternteil.

Sollten Sie noch in Deutschland gemeldet sein, muss das Deutsche Institut zusätzlich die Ermächtigung der Personalausweisbehörde an Ihrem Wohnort zur Ausstellung des Personalausweises einholen.

Mit dem Personalausweis können Sie in alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union reisen, solange der geplante Aufenthalt weniger als drei Monate beträgt.

Weiterhin wird der Personalausweis als Reisedokument für eine Vielzahl von Ländern anerkannt. Nähere Hinweise zu den Einreiseformalitäten der jeweiligen Ländern entnehmen Sie bitte den Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Bei Abholung des neuen Personalausweises ist der alte zur Entwertung vorzulegen.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie

  • das Antragsformular vollständig ausfüllen,
  • alle benötigen Unterlagen mitbringen (siehe Merkblatt)
  • die richtigen Passfotos einreichen (siehe Hinweise ).


Sie vermeiden so unnötige Rückfragen und helfen sich und uns, die Bearbeitungszeiten möglichst kurz zu halten.


INFORMATIONEN ZUR BEANTRAGUNG EINES PERSONALAUSWEISES(Stand Januar 2013)

Antragsformular (Erwachsene) PDF / 133 KB

Antragsformular (Minderjährige) PDF / 149 KB


Deutschsprachige Hinweise für Passfotos (Link zu ePass-Foto Mustertafel der Bundesdruckerei)

Passbildschablone Erwachsener

Passbildschablone Minderjähriger

Broschüre zur Online-Ausweisfunktion PDF / 3 MB

Broschüre „Wissenswertes zum neuen Personalausweis“ PDF / 2 MB


Der neue Personalausweis unterscheidet sich vom Reisepass, dass die Speicherung der Fingerabdrücke freiwillig sind, während die Speicherung im Reisepass Pflicht ist. Die Erklärung über diese Entscheidung ist bei der Beantragung schriftlich abzugeben.

Neu ist auch, dass beim Personalausweis bestimmte Daten nachträglich von den Personalausweisbehörden wie z.B. den Meldebehörden oder Auslandsvertretungen geändert werden können. Dies ist beispielsweise bei einem Wohnortwechsel notwendig. Die aufgedruckte Adresse wird zwar weiterhin mit Hilfe eines Aufklebers geändert allerdings ist auch Änderung der Anschrift in den im Chip gespeicherten Informationen möglich. Den Passbehörden steht ein Änderungsterminal zur Verfügung, um nachträglich Daten und Funktionen ändern zu können. Die Passbehörde kann folgende Daten ändern:

  • Ein- und Ausschalten der eID-Funktion
  • Wechsel der Wohnadresse und damit ggf. des amtlichen Gemeindeschlüssels
  • Neusetzen der Geheimnummer (am PC des Bürgers oder in der Personalausweisbehörde möglich)

Andere Daten, wie beispielsweise der Name nach der Eheschließung, lassen sich im Personalausweis nicht ändern. In diesen Fällen muss ein neuer Personalausweis ausgestellt werden.

Der neue Personalausweis kann im Internet den gleichen Identitätsnachweis liefern, wie es die Funktion als Sichtdokument außerhalb des Internets bietet. Der Nutzer hat die Möglichkeit, sich gegenüber Dritten (Behörde oder privater Dritter) eindeutig und authentisch auszuweisen. Die Online-Ausweisfunktion kann erst ab 16 Jahren genutzt werden.

Anbieter von Automaten oder Internetdienstleistungen können Alters- und Wohnortabfragen über den ePass durchführen, ohne dass diesen das Geburtsdatum oder die Adresse offenbart werden. Die Anwendung bestätigt oder verneint lediglich die Abfrage, ob der Kartenbesitzer ein bestimmtes Alter überschritten hat oder in einem Ort, Regierungsbezirk oder Bundesland gemeldet ist.


Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes


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