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Erwerb

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Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem sogenannten 'Abstammungsprinzip'. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil. Es gibt folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

Erwerb durch eheliche Geburt


Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.
Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen.



Erwerb durch nichteheliche Geburt


Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung vorlag.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, wenn die Vaterschaft wirksam festgestellt wurde und sie im Zeitpunkt der Erklärung bereits seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben. Die Erklärung kann folglich ausschließlich am deutschen Wohnort abgegeben werden. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren muss hierbei eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.


Erwerb durch Adoption


Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an uns direkt.
Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Erwerb durch Legitimation


Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch die 'Legitimation' erworben worden sein.
Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein.
Diese Vorschrift wurde mit dem 01.07.1993 überwiegend und seit dem 01.07.1998 vollends gegenstandslos und aus dem Gesetz gestrichen.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Deutsche Institut.

Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen


Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.
Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.
Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können seither nur noch erleichtert eingebürgert werden.

Sonstige Erwerbsgründe


Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch Einbürgerung oder Verleihung erworben worden sein.
Bitte beachten Sie insbesondere die gesonderten Hinweise zur Einbürgerung ehemaliger Deutscher und ihrer minderjährigen Kinder nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

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