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Erwerb
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil.
Es gibt folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
Seit dem 01.01.1975 ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit möglich, wenn ein Elternteil, also Vater oder Mutter, deutsch ist.
Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird. Sofern der deutsche Elternteil vor dem 31.12.1999 und/oder im Bundesgebiet geboren wurde, ändert sich dagegen nichts am automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen.
Nichteheliche geborene Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.
Nichteheliche Kinder einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung vorlag.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, sofern alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
• Es muss eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegen,
• das Kind muss seit drei Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und
• die Erklärung muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben werden
Die Erklärung kann folglich nicht im Ausland sondern ausschließlich am deutschen Wohnort abgegeben werden. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren muss hierbei eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird.
Seit dem 01.01.2000 kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Kinder ausländischer Eltern erworben werden, die auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren werden.
Voraussetzung ist, dass zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren (bei Geburt des Kindes nach dem 26.06.2024: fünf Jahre) seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Bei Geburt des Kindes ab dem 28.08.2007 muss zumindest ein Elternteil zudem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben.
Kinder, die vor dem 01.01.2000 geboren wurden, können nicht rückwirkend durch diese Regelung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen. Es wird nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge. Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene
1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben werden.
Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Das Erklärungsrecht ist mit dem 31.12.1979 abgelaufen.
Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.
Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es, sofern die Ehe bei einem deutschen Standesamt geschlossen wurde, die Möglichkeit bei der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zu erwerben. Sofern die Ehe nicht vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen wurde oder die Erklärung nicht abgegeben wurde, bestand, solange die Ehe weiter bestand und der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, ein Einbürgerungsanspruch der ausländischen Ehefrau.
Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung mit einem Deutschen kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können seither nur noch unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 14 StAG eingebürgert werden.