Nichteheliche geborene Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.
Nichteheliche Kinder einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung vorlag.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, sofern alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
• Es muss eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegen,
• das Kind muss seit drei Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und
• die Erklärung muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben werden
Die Erklärung kann folglich nicht im Ausland sondern ausschließlich am deutschen Wohnort abgegeben werden. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren muss hierbei eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird.