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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Seit dem 27.06.2024 führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (ab diesem Zeitpunkt) nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit – ein Antrag auf eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich!
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Verlustgründe. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema.
Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Der automatische Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch Geburt hat dagegen in der Regel keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Durch eine Änderung des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes führt der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag seit dem 27.06.2024 nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts, s.u..
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte ggf. per Kontaktformular an das Deutsche Institut Taipei.
Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Dies bedeutet, dass Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren haben. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte ggf. per Kontaktformular an das Deutsche Institut Taipei.
Grundsätzlich stellt der freiwillige Eintritt in fremde Streitkräfte ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung einen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit dar. Mit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2011 wurde das Verfahren für bestimmte Länder vereinfacht.
Demnach gilt die Zustimmung nunmehr als erteilt, für Personen die zugleich die Staatsangehörigkeit von
• Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
• Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
• Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
• Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika)
• besitzen und in die Streitkräfte dieses Landes eintreten.
Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde.
Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 II GG.