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Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Seit dem 01.01.2000 haben zahlreiche Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, da sie versäumt haben, rechtzeitig vor dem Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten.
Die Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsamts in solchen Fällen ist geändert worden.
Künftig ist in den Fällen, in denen ein gebürtiger Deutscher seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 25 StAG verloren hat, weil er keine Beibehaltungsgenehmigung hatte, eine erleichterte Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG möglich.
Voraussetzung hierfür ist, dass den Antragstellern bei rechtzeitigem Antrag durch das Bundesverwaltungsamt eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden wäre und die für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erforderlichen Bindungen an Deutschland bis heute bestehen.
Der Antrag auf Wiedereinbürgerung muss spätestens 12 Jahre nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden.
Die Entscheidung, ob im konkreten Fall im Zeitpunkt des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung vorlagen, trifft weiterhin das Bundesverwaltungsamt.
Einzureichende Unterlagen:
Original des Antrages – vollständig ausgefüllt und unterschrieben
beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde
ggf. Nachweis zur Namensführung, insbesondere beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde
beglaubigte Kopien der Zeugnisse zum schulischen und beruflichen Werdegang
handschriftlich und in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf
aktuelles Führungszeugnis des Aufenthaltsstaates
Kopien der wesentlichen Seiten des Reisepasses
ggf. Nachweis zum früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
Nachweis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
Nachweise zu Bindungen an Deutschland zum Zeitpunkt der Annahme der fremden
Staatsangehörigkeit
Ausführungen zu den Nachteilen, die durch Annahme der fremden Staatsangehörigkeit
abgewandt werden sollten
Beachten Sie dabei, dass der Antrag in deutscher Sprache auszufüllen ist und dass Ihre Unterschrift unter dem Antrag durch das deutsche Institut beglaubigt werden muss.
Sämtliche Unterlagen/Dokumente fügen Sie bitte als beglaubigte Kopien dem Antrag bei (die Beglaubigung sollte auch durch das Deutsche Institut erfolgen).
Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind erst nach getroffener Entscheidung und entsprechender Aufforderung an das BVA direkt zu zahlen.