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Eheregister
Eheregister
In Deutschland wird eine Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wurde, seit dem 01.01.2009 nur noch im sogenannten Eheregister beurkundet. Auf der Grundlage dieses Eheregisters wird die Heiratsurkunde ausgestellt. Ein Famlienbuch wird nicht mehr angelegt.
Eine von deutschen Staatsangehörigen im Ausland geschlossene Ehe kann gemäß § 34 Personenstandsgesetz auf Antrag in das deutsche Eheregister eingetragen werden.
Zuständig ist das Standesamt des deutschen melderechtlichen Wohnsitzes der Eheleute bzw. eines Ehepartners; sind diese nicht mehr in Deutschland gemeldet, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Wegen der notwendigen Unterlagen, die dem Antrag beigefügt werden müssen wird gegebenfalls eine Beratung durch das Standesamt empfohlen.
Da bei Eheschließungen in Taiwan keine Erklärungen zu einem gemeinsamen Familiennamen abgegeben werden, ändert sich der Familienname durch die Heirat zunächst nicht. Beabsichtigt die deutsche Ehepartnerin bzw. der deutsche Ehepartner, den Familiennaman des taiwanischen Ehepartners zu seinem Ehenamen zu bestimmen, ist darüber eine gesonderte Erklärung der Ehegatten abzugeben. Die Unterschriften auf dieser Erklärung müssen nach deutschem Recht beglaubigt werden. Die Namenserklärung kann in einem Zug mit dem Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister (§34 PStG.) abgegeben werden.
Das Antragsformular steht auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.
Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister (§34 PStG)
PDF / 215 KB
Dem Antrag sind grundsätzlich folgende Unterlagen in beglaubigter Kopie beizufügen, wobei das Standesamt im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen kann:
Reisepässe beider Eheleute
Heiratsurkunde (grundsätzlich von einem Notar vorbeglaubigt und vom Deutsche Institut Taipei legalisieren.)
Geburtsurkunden beider Eheleute; für taiwanische Ehepartner ist alternativ auch ein Haushaltsregisterauszug möglich
sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet war, Nachweis der Auflösung der Vorehe (z.B. Scheidungsurteil, ggfs. mit deutschem Anerkennungsbescheid, Sterbeurkunde)
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich bei allen fremdsprachigen Urkunden und Dokumenten, außer englischsprachigen, deutsche Übersetzungen beigefügt sein müssen. Auszüge aus dem Haushaltsregister bzw. Heiratsurkunden werden durch die taiwanischen Behörden auf Antrag auch in englischer Sprache erteilt.
Taiwanische Urkunden bedürfen außerdem einer Überbeglaubigung durch einen taiwanischen Notar sowie der Legalisation durch das Deutsche Institut Taipei.
Weitere Informationen zur Legalisation
Die Höhe der Gebühren für den Eintrag ins Eheregister ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Ihre Festsetzung erfolgt durch das Standesamt in Deutschland; es ist mit Gebühren ab 80,- Euro für den Eintrag zu rechnen, zusätzlich werden für die Ausstellung einer Eheurkunde bzw. eines beglaubigten Eheregisterausdrucks ca. 10,- Euro berechnet.
Davon unabhängig werden vom Deutschen Institut Taipei gemäß Auslandskostengesetz/Auslandskostenverordnung Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung auf dem Antrag (79,57 Euro), Beglaubigung von Kopien (mind. 24,61 Euro) sowie Legalisation von taiwanischen Urkunden (29,88 Euro) erhoben. Diese Gebühren können entweder bar (in TWD) oder mit Kreditkarte (Visa, Mastercard) gezahlt werden.
Wegfall des Familienbuchs
Das neue Personenstandsrecht sieht die Anlegung eines Familienbuches nicht mehr vor. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens angelegte Familienbücher (01.01.2009) werden vom zuständigen Standesbeamten als Heiratseinträge fortgeführt. Eintragungen zu Eltern und Kindern werden nicht mehr aktualisiert.
Aus den Heiratseinträgen können nach neuem Recht Eheurkunden erteilt werden. Es können auch weiterhin beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch ausgestellt werden, denen allerdings nicht die Beweiskraft einer Personenstandsurkunde zukommt, da Angaben zu Eltern und Kindern nicht mehr aktualisiert werden.