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Anerkennung einer Auslandsscheidung
Ausländische Scheidungsurteile bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung erfolgt nur auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
Das bedeutet: Erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung kann man sich in der Bundesrepublik auf die ausländische Scheidung berufen (deklaratorische Wirkung). Die Scheidung als solches existiert aber ab dem Zeitpunkt des ausländischen Gerichtsurteils (konstitutive Wirkung).
Das Antragsformular ist u. a. bei allen deutschen Auslandsvertretungen erhältlich.
Die folgenden Unterlagen müssen mit dem Antrag vorgelegt werden:
Heiratsurkunde der aufgelösten/für nichtig erklärten Ehe,
alternativ zur Heiratsurkunde: Auszug aus dem Haushaltsstandregister des taiwanischen (früheren) Ehepartners, in dem die Eheschließung vermerkt wurde bzw. Heiratsurkunde,
vollständige Ausfertigung des ausländischen Gerichtsurteils mit Rechtskraftvermerk und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen,
die Klageschrift des ausländischen Verfahrens oder einen sonstigen Nachweis über die Gründe der Entscheidung, wenn diese in der Entscheidung nicht aufgeführt werden,
bei privatrechtlicher Scheidung vor einem Notar: von beiden (früheren) Ehepartner unterzeichnete Erklärung und Auszug aus dem Haushaltsstandsregister des taiwanischen (früheren) Ehepartners, in dem die Scheidung registriert wurde bzw. Scheidungsurkunde,
Nachweis der Staatsangehörigkeit beider (früheren) Ehegatten (z.B. Passkopie),
Verdienstbescheinigung der antragstellenden Person,
von einem(r) anerkannten Übersetzer(in) angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke
schriftliche Vollmacht (falls der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt wird).
Taiwanische Urkunden sollte im Regelfall in legalisierter Form eingereicht werden, weitere Informationen zur Legalisation finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass bei Urkunden aus anderen Ländern alternativ ebenfalls eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich sein kann. Erkundigen Sie sich im Einzelfall bei uns.
Zuständig ist in den meisten Bundesländern die Landesjustizverwaltung. Lediglich im Bundesland Baden-Württemberg ist das Oberlandesgericht Stuttgart (Verwaltungsabteilung), in Nordrhein-Westfalen das Oberlandesgericht Düsseldorf, in Niedersachsen die Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle oder Oldenburg zuständig.
Der Antrag ist in dem Bundesland zu stellen, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist die Behörde des Bundeslandes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Falls eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist der Anerkennungs-Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, D-10825 Berlin, Salzburger Straße 21 - 25 zu stellen.
Die Bearbeitungsdauer für das Anerkennungsverfahren ist unterschiedlich, im Normalfall muss mit einer Bearbeitungszeit bis zu zwei Monaten gerechnet werden.
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr beträgt mindestens 10 Euro und höchstens 300 Euro. Ihre Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 160 Euro.
Sollten Sie den Antrag über uns stellen, erhebt das Deutsche Institut gem. § 68 Abs 1 Ziffer 2 PStV eine zusätzliche Gebühr von 17 Euro, zu zahlen in Landeswährung am Tag der Antragstellung.
Weiterführende Links zum diesem Thema:
Weitere Informationen
Seit 21.06.2012 gilt in 14 Mitgliedstaaten der EU* die „Rom III“-Verordnung, nach der sich das auf Scheidungen anwendbare Recht bestimmt. Haben Ehepartner für eine Scheidung keine Rechtswahl…
Informationen zum auf Ehescheidungen anwendbaren Recht (Stand: Februar 2013)
Seit dem 29.01.2019 gelten die beiden EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO). Diese regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist.