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Geburtsanzeige

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Infos zum Erhalt einer deutschen Geburtsurkunde für in Taiwan geborene Kinder ...

Wurde ein Deutscher im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall gemäß § 36 Personenstandsgesetz (PStG) auf Antrag im deutschen Geburtenregister beurkundet werden. Für ein in Taiwan geborenes Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht so die Möglichkeit, nach erfolgter Beurkundung eine deutsche Geburtsurkunde zu erhalten.

Der Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt ist nicht an eine Frist gebunden und somit jederzeit möglich.

Der Antrag muss jedoch innerhalb eines Jahres nach Geburt des Kindes gestellt werden, wenn die deutschen Eltern des Kindes nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden. Das Kind erwirbt ansonsten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn es würde sonst staatenlos.

Von dieser Regelung können alle Deutschen betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandaufenthaltes, und unabhängig davon, ob sie zwischenzeitlich in Deutschland gelebt haben.


Hat kein Elternteil die taiwanische Staatsangehörigkeit, stellen die taiwanischen Behörden keine amtliche Geburtsurkunde aus. Daher rät das Deutsche Institut in diesen Fällen, möglichst frühzeitig einen Antrag auch Beurkundung der Auslandsgeburt gemäß § 36 PStG zu stellen, da ansonsten für das Kind als Nachweis der Geburt nur eine inoffizielle Bescheinigung des Krankenhauses erhältlich ist.

Zuständig für die Entgegennahme der Geburtsanzeige und Namenserklärung ist das Standesamt Ihres derzeitigen oder letzten innerdeutschen Wohnortes. Sollten Sie nie unter einem innerdeutschen Wohnsitz registriert worden sein, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Der Eingang des Antrags – sowie die Wirksamkeit der Namenserklärung für das Kind – werden vom zuständige Standesamt bestätigt. Für die Beurkundung werden durch das deutsche Standesamt Gebühren in Höhe von ca. 80-100 Euro erhoben.


Die Unterschriften der Eltern unter der Geburtsanzeige müssen grundsätzlich nicht beglaubigt werden. Sofern jedoch eine Erklärung zur Namensführung des Kindes erforderlich ist (z.B. bei Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen) ist eine Unterschriftsbeglaubigung erforderlich.

Wann eine Namenserklärung erforderlich wird, erfahren Sie im Merkblatt zum Namensrecht.

Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung unter einer Namenserklärung beträgt 79,57- Euro, zu zahlen in Landeswährung nach dem gültigen Kurs.

Der Geburtsanzeige für eine in Taiwan erfolgte Geburt sind i.d.R. folgende Unterlagen beizufügen. Bitte beachten Sie, dass die unten aufgeführten Dokumente auf Erfahrungen des Deutschen Institut beruhen. Eine verbindliche Auskunft über die benötigten Unterlagen erhalten Sie nur bei dem für Sie zuständigen Standesamt in Deutschland. Es ist ratsam, dass Sie sich vor Beantragung der Geburtsurkunde mit dem Standesamt in Verbindung setzen und klären, welche Dokumente in Ihrem Fall vorzulegen sind:

-ausgefülltes Antragsformular (siehe unten stehendes pdf-Formular)

- englischsprachige Geburtsbescheinigung des Krankenhauses aus der/die Vornamen des Kindes, Geschlecht, Geburtsort (Anschrift des Krankenhauses), Datum und Uhrzeit der Geburt, sowie die vollständigen Namen der Eltern hervorgehen; ob eine taiwanische Haushaltsregister benötigt wird, müssen Sie vorher mit dem für Sie zuständige Standesamt klären.

- Geburtsurkunden beider Eltern (für den taiwanischen Elternteil hilfsweise aktueller 'Haushaltsregisterauszug' in englisch);

- falls die Eltern miteinander verheiratet sind: Heiratsurkunde; (Hinweis: die Heiratsurkunde ersetzt nicht die Geburtsurkunde(n))

- falls die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Kindesmutter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt: Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft durch den deutschen Vater.


Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich alle fremdsprachigen – außer englischsprachigen - Urkunden und Dokumenten mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden müssen. Taiwanische Krankenhäuser und Behörden stellen Urkunden, die zur internationalen Verwendung bestimmt sind, auf Antrag auch gleich in englischer Sprache aus; bitte fragen Sie ggfs danach.

Der taiwanische 'Haushaltsregisterauszug' wird hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben nur für den taiwanischen Elternteil, nicht jedoch für den deutschen Elternteil oder das Kind (wenn dieses auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt) anerkannt.
In den taiwanischen 'Haushaltsregisterauszug' eingetragene Eheschließungen mit einem nicht-taiwanischen Ehepartner sind durch Vorlage einer Heiratsurkunde zusätzlich nachzuweisen.


Für die Verwendung taiwanischer Urkunden in Deutschland, sind diese in der Regel zunächst zu legalisieren. Es obliegt jedoch dem zuständigen deutschen Standesamt, zu entscheiden, in welcher Form die Dokumente vorzulegen sind. Es empfiehlt sich daher, vorab mit dem zuständigen deutschen Standesamt Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob auf eine Legalisation verzichtet werden kann.

Weitere Informationen zum Legalisationsverfahren erhalten Sie hier


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