Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Verzicht und Entlassung aus der deutschen Staatsbürgerschaft
Wenn Sie auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten wollen, müssen Sie einen Verzichtsantrag stellen. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass dieser nur beim Besitz von mind. einer weiteren Staatsangehörigkeit genehmigt werden kann, um Staatenlosigkeit zu vermeiden
1. Verzicht
Wenn Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie durch schriftliche Erklärung Ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben. Damit die Erklärung rechtswirksam wird, bedarf es dazu der Genehmigung der Staatsangehörigkeitsbehörde (Verzichtsurkunde). Der Verzicht wird mit Aushändigung der Verzichtsurkunde wirksam. Für Anträge aus dem Ausland ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
Weitere Informationen finden Sie hier.
2. Entlassung
Mangels Rechtsgrundlage ist eine Entlassung seit dem 27.06.2024 nicht mehr möglich.
Besteht der Staat, in den Sie sich einbürgern lassen wollen, darauf, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, können Sie auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die andere Staatsangehörigkeit jedoch schon besitzen. Der Verzicht setzt eine bestehende Mehrstaatlichkeit voraus.
Weitere Informationen finden Sie hier.